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	<title>Kommentare zu: Der Wahnsinn in Worten</title>
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	<description>...auf den Hund gekommen</description>
	<pubDate>Fri, 10 Feb 2012 07:57:31 +0000</pubDate>
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		<title>Von: Anne-Kathrin</title>
		<link>http://www.coralian.de/unkategorisierbar/2009/der-wahnsinn-in-worten/comment-page-1/#comment-943</link>
		<dc:creator>Anne-Kathrin</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jul 2009 15:37:27 +0000</pubDate>
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		<description>Für diesen umfangreichen Kommentar muss ich mich besonders bedanken!
Eigentlich ist das nun einen eigenen Artikel wert, der  darauf hinweist.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Für diesen umfangreichen Kommentar muss ich mich besonders bedanken!<br />
Eigentlich ist das nun einen eigenen Artikel wert, der  darauf hinweist.</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: E. Meier</title>
		<link>http://www.coralian.de/unkategorisierbar/2009/der-wahnsinn-in-worten/comment-page-1/#comment-942</link>
		<dc:creator>E. Meier</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jul 2009 15:26:48 +0000</pubDate>
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		<description>Kommentar Urteil zum Leinenzwang vom Tierschutzbund:

08.01.05
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht erklärt generellen Leinenzwang für unverhältnismäßig - Urteil ist richtungweisend
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem gestern Abend ergangenen Urteil (AZ 11 KN 38/04) den generellen Leinenzwang für Hunde als unverhältnismäßig eingestuft, die entsprechende Regelung der Verordnung als unwirksam erklärt und damit aufgehoben. Der Deutsche Tierschutzbund begrüßt das Urteil als richtungweisend. 
 
„Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist richtungweisend. Es unterstreicht einmal mehr die Position des Deutschen Tierschutzbundes, dass die Rassezugehörigkeit eines Hundes nicht als Indikator für dessen Gefährlichkeit stehen darf und dass ein genereller Leinenzwang gegen das Tierschutzgesetz verstößt“, kommentiert Wolfgang Apel, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes, das Urteil. 
 
In vielen Kommunen gilt für Hunde ein genereller Leinenzwang. Die meisten begründen ihn mit der potenziellen Gefahr und ziehen nach Rassen sortierte Beißstatistiken zur Begründung heran. Diese Argumentation hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit seinem Urteil verworfen. 
 
Es lägen keine Erkenntnisse fachkundiger Stellen vor, welche die Notwendigkeit aufzeigen, im gesamten Stadtgebiet Hunde an der Leine zu führen, so das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Die Gefahr dürfe nicht pauschal erklärt werden, eine individuelle Beurteilung sei erforderlich. Vereinzelte Strafverfahren gegen Hundehalter reichten nicht aus, um eine für den Erlass einer Verordnung erforderliche abstrakt-generelle Gefahr der Bürger zu bekunden. Zudem folgten die Richter der Argumentation der Kläger, dass ein solcher Zwang gegen den Tierschutz verstoße. 
 
Der Deutsche Tierschutzbund hat schon immer deutlich gemacht, dass ein genereller Leinenzwang ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz ist. Diese Einschätzung wird durch das Niedersächsische OVG damit höchstrichterlich bestätigt. 
 
Der Deutsche Tierschutzbund fordert nun alle Kommunen auf, eventuell geltende generelle Leinenzwangverordnungen außer Kraft zu setzen. Verantwortungsvolle Halter nehmen ihr Tier in der Stadt, bei Menschenansammlungen und auf Kinderspielplätzen ohnehin freiwillig an die Leine. Kommunen, die beispielsweise im Innenstadtbereich einen Leinenzwang verhängt haben, sind aufgefordert, ausreichend Auslaufflächen für Hunde zu schaffen, die für die Hundeshalter auch gut erreichbar sind.


Weiteres Urteil aus dem www:

Hundehalter sind im Krieg mit Ordnungsämtern: Muss der Hund angeleint sein und wenn nicht, welche Strafe droht? Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jetzt entschieden, welches Bußgeld ein Halter zhalen muss, der gegen die Auflagen des Orndungsamtes verstieß, seinen Hund anzuleinen:

1. Zur zulässigen Höhe des Bußgeldes bei erstmaligen Verstoß gegen die Anleinpflicht

Für unvertretbar hoch hat der 4. Senat für Bußgeldsachen eine Geldbuße von 250,00 € erachtet, die das Amtsgericht Krefeld gegen einen Hundehalter wegen Verstoßes gegen die Anleinpflicht verhängt hatte. Nach den Urteilsfeststellungen ließ der Betroffene seinen Hund, einen Münsterländer mit einer Widerristhöhe von 40 cm und einem Gewicht von mindestens 20 kg, unangeleint laufen, obwohl ihn ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Krefeld aufgefordert hatte, das Tier anzuleinen.

In den Entscheidungsgründen heißt es: Obwohl § 20 Abs. 3 des Landeshundegesetzes einen Bußgeldrahmen bis zu 100.000,00 € vorsehe, sei die erkannte Geldbuße von 250,00 € unvertretbar hoch. Dies zeige ein Vergleich
zu den gleichfalls häufigen Verstö-ßen gegen die Regeln des Straßenverkehrs. So sei nach lfd. Nr. 241 der BKatV (neben einem Fahrverbot von einem Monat) ein Bußgeld von 250 Euro vorgesehen bei einem Verstoß gegen die 0,5-Promille Grenze; ein Rotlichtverstoß gemäß § 37 StVO bei einer länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase sei (nur) bei Gefährdung oder Sachbeschä-digung mit 200 Euro zu ahnden. Verglichen mit diesen schwerwiegenden Verkehrsverstößen sei die von dem Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit bedeutend geringer
ein-zuordnen. Eine Gefährdung oder auch nur Belästigung anderer oder eine Verunreinigung sei nicht festgestellt, ebenso wenig ein Wiederholungsfall, welcher aus spezialpräventiven Gründen ein erhöhtes Bußgeld gerechtfertigt
hätte. Ohne solche die Schuld erschweren-den Umstände sei der Verstoß aber einem nicht ordnungsgemäßen Parken gemäß § 12 StVO vergleichbar. Demgemäß hat der Senat das angefochtene Urteil abgeändert und die Geldbuße auf 20,00 € herabgesetzt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(4. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 14.12.2006 - IV-5-Ss-OWi 205/06 - (OWi) 47/06 IV)


und weiter gehts... (Bild-Zeitung Frankfurt a.M. 2009)

Jetzt ist es amtlich. Im Hunde-Anleinpflicht-Streit zwischen Rechtsanwalt Adam Rosenberg und der Stadt gibt das Amtsgericht dem Anwalt Recht. Hält Leinenzwang für verfassungswidrig!


Rechtsanwalt Adam Rosenberg mit seinem Hirtenhund-Mix Tobi
Rosenberg wurde vor einigen Monaten mit seinem Hirtenhund-Mix Tobi im Park an der Hochstraße ohne Leine erwischt. Und hatte dagegen erfolgreich geklagt. Jetzt das Grundsatzurteil: Anleinpflicht verstößt laut Amtsgericht gegen das Bestimmtheitsgebot und ist daher verfassungswidrig! 

Heißt: In der Grünanlagen-Satzung fehlt die konkrete Bezeichnung, in welchen Grünanlagen Hundeanleinpflicht besteht. Darüberhinaus sind in den Parks nicht an allen Zugängen Hinweisschilder angebracht.

Rosenberg: „Die Hunde-Anleinpflicht ist jetzt eindeutig gekippt. Eine neue muss her, mit Aufzählung der einzelnen Parks und Flächen, wo das Freilaufen der Hunde verboten oder erlaubt ist.“ 

Mehr zum ThemaAnwalt Rosenberg
Kippt er die Anleinpflicht für Hunde?Rainer Vollweiter vom Umweltdezernat: „Für uns ist das Gebot zur Anleinpflicht weiterhin in Kraft. Vor allem im Interesse der Mitbürger und Kinder in den Grünanlagen.“


hier noch ein paar Urteile:

Leinenzwang - nicht uneingeschränkt      
Hunde anleinen, Pflicht oder Kür? Immer wieder kommen Fragen zum Leinenzwang auf. Teilweise werden von Kommunen auch sehr drastische Regelungen zum Anleinen vorgegeben. Aber nicht immer muss es für Hund und Halter dabei bleiben. Wie man an folgenden Einzelfall-Entscheidungen aus den vergangenen Jahren sieht. 

Gleich vier Entscheidungen hatte der Bußgeldsenat des OLG Dresden im Februar 2007 zum Thema »Anleinzwang für Hunde« zu treffen. In zwei Fällen ging es um eine entsprechende Polizeiverordnung der Stadt Leipzig, die anderen Verfahren betrafen Regelungen der Städte Zwickau und Plauen. Zugrunde lagen jeweils Rechtsbeschwerden von Hundebesitzern, die wegen Verstoßes gegen die Leinenpflicht zu Bußgeldern bis zu 400 € verurteilt worden waren



Der Bußgeldsenat hat hierzu folgendes entschieden:

Eine sächsische Polizeiverordnung, die einen Anleinzwang für Hunde im Gemeindegebiet vorsieht, verstößt jedenfalls dann gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie keinerlei Ausnahmen vom allgemeinen Leinenzwang vorsieht. Zwar bestehen angesichts der von freilaufenden Hunden ausgehenden abstrakten Gefahr keine Bedenken gegen einen ordnungsbehördlich geregelten allgemeinen Anleinzwang. Mit dessen zeitlich und räumlich unbeschränkter Geltung im gesamten Gemeindegebiet würde aber dem Anspruch der Bevölkerung auf Schutz vor Belästigung und Gefahren einseitig zu Lasten der Hundehalter Rechnung getragen.

Den insoweit anzulegenden Maßstäben werden die in Leipzig und in Plauen geltenden Polizeiverordnungen gerecht. Sie enthalten jeweils Ausnahmeregelungen, wonach Hunde auf so genannten  »Freilaufflächen« vom Leinenzwang befreit sind. In Leipzig gebe es beispielsweise insgesamt 47 »Hundewiesen« mit einer Gesamtfläche von 16,72 Hektar. Die  berechtigten Interessen der Hundebesitzer sind damit ausreichend berücksichtigt.

Dagegen verstößt die Polizeiverordnung der Stadt Zwickau, kraft derer sich das Anleingebot faktisch auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckt, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Bestimmtheitsgebot. Sie ist daher insoweit unwirksam, weshalb der  Beschwerdeführer im dortigen Verfahren vom Senat freigesprochen wurde.

Quelle: OLG Dresden
Beschluss vom 07.02.2007,  Ss (Owi) 395/06 (betrifft Zwickau)
Beschlüsse vom  07.02.2007, SS (Owi) 188/06 und 301/06 (betreffen Leipzig)
Beschluss vom 13.02.2006, SS (Owi) 721/06 (betrifft Plauen) 


Fakt ist, dass es so viele verschieden Gerichtsbeschlüsse gibt, wie Leinenzwangverordnungen...

Einfach mal bei Goolgle unter "Leinenzwang Urteile" suchen.

Gruß EM</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Kommentar Urteil zum Leinenzwang vom Tierschutzbund:</p>
<p>08.01.05<br />
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht erklärt generellen Leinenzwang für unverhältnismäßig - Urteil ist richtungweisend<br />
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem gestern Abend ergangenen Urteil (AZ 11 KN 38/04) den generellen Leinenzwang für Hunde als unverhältnismäßig eingestuft, die entsprechende Regelung der Verordnung als unwirksam erklärt und damit aufgehoben. Der Deutsche Tierschutzbund begrüßt das Urteil als richtungweisend. </p>
<p>„Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist richtungweisend. Es unterstreicht einmal mehr die Position des Deutschen Tierschutzbundes, dass die Rassezugehörigkeit eines Hundes nicht als Indikator für dessen Gefährlichkeit stehen darf und dass ein genereller Leinenzwang gegen das Tierschutzgesetz verstößt“, kommentiert Wolfgang Apel, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes, das Urteil. </p>
<p>In vielen Kommunen gilt für Hunde ein genereller Leinenzwang. Die meisten begründen ihn mit der potenziellen Gefahr und ziehen nach Rassen sortierte Beißstatistiken zur Begründung heran. Diese Argumentation hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit seinem Urteil verworfen. </p>
<p>Es lägen keine Erkenntnisse fachkundiger Stellen vor, welche die Notwendigkeit aufzeigen, im gesamten Stadtgebiet Hunde an der Leine zu führen, so das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Die Gefahr dürfe nicht pauschal erklärt werden, eine individuelle Beurteilung sei erforderlich. Vereinzelte Strafverfahren gegen Hundehalter reichten nicht aus, um eine für den Erlass einer Verordnung erforderliche abstrakt-generelle Gefahr der Bürger zu bekunden. Zudem folgten die Richter der Argumentation der Kläger, dass ein solcher Zwang gegen den Tierschutz verstoße. </p>
<p>Der Deutsche Tierschutzbund hat schon immer deutlich gemacht, dass ein genereller Leinenzwang ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz ist. Diese Einschätzung wird durch das Niedersächsische OVG damit höchstrichterlich bestätigt. </p>
<p>Der Deutsche Tierschutzbund fordert nun alle Kommunen auf, eventuell geltende generelle Leinenzwangverordnungen außer Kraft zu setzen. Verantwortungsvolle Halter nehmen ihr Tier in der Stadt, bei Menschenansammlungen und auf Kinderspielplätzen ohnehin freiwillig an die Leine. Kommunen, die beispielsweise im Innenstadtbereich einen Leinenzwang verhängt haben, sind aufgefordert, ausreichend Auslaufflächen für Hunde zu schaffen, die für die Hundeshalter auch gut erreichbar sind.</p>
<p>Weiteres Urteil aus dem www:</p>
<p>Hundehalter sind im Krieg mit Ordnungsämtern: Muss der Hund angeleint sein und wenn nicht, welche Strafe droht? Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jetzt entschieden, welches Bußgeld ein Halter zhalen muss, der gegen die Auflagen des Orndungsamtes verstieß, seinen Hund anzuleinen:</p>
<p>1. Zur zulässigen Höhe des Bußgeldes bei erstmaligen Verstoß gegen die Anleinpflicht</p>
<p>Für unvertretbar hoch hat der 4. Senat für Bußgeldsachen eine Geldbuße von 250,00 € erachtet, die das Amtsgericht Krefeld gegen einen Hundehalter wegen Verstoßes gegen die Anleinpflicht verhängt hatte. Nach den Urteilsfeststellungen ließ der Betroffene seinen Hund, einen Münsterländer mit einer Widerristhöhe von 40 cm und einem Gewicht von mindestens 20 kg, unangeleint laufen, obwohl ihn ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Krefeld aufgefordert hatte, das Tier anzuleinen.</p>
<p>In den Entscheidungsgründen heißt es: Obwohl § 20 Abs. 3 des Landeshundegesetzes einen Bußgeldrahmen bis zu 100.000,00 € vorsehe, sei die erkannte Geldbuße von 250,00 € unvertretbar hoch. Dies zeige ein Vergleich<br />
zu den gleichfalls häufigen Verstö-ßen gegen die Regeln des Straßenverkehrs. So sei nach lfd. Nr. 241 der BKatV (neben einem Fahrverbot von einem Monat) ein Bußgeld von 250 Euro vorgesehen bei einem Verstoß gegen die 0,5-Promille Grenze; ein Rotlichtverstoß gemäß § 37 StVO bei einer länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase sei (nur) bei Gefährdung oder Sachbeschä-digung mit 200 Euro zu ahnden. Verglichen mit diesen schwerwiegenden Verkehrsverstößen sei die von dem Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit bedeutend geringer<br />
ein-zuordnen. Eine Gefährdung oder auch nur Belästigung anderer oder eine Verunreinigung sei nicht festgestellt, ebenso wenig ein Wiederholungsfall, welcher aus spezialpräventiven Gründen ein erhöhtes Bußgeld gerechtfertigt<br />
hätte. Ohne solche die Schuld erschweren-den Umstände sei der Verstoß aber einem nicht ordnungsgemäßen Parken gemäß § 12 StVO vergleichbar. Demgemäß hat der Senat das angefochtene Urteil abgeändert und die Geldbuße auf 20,00 € herabgesetzt.</p>
<p>Die Entscheidung ist rechtskräftig.<br />
(4. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 14.12.2006 - IV-5-Ss-OWi 205/06 - (OWi) 47/06 IV)</p>
<p>und weiter gehts&#8230; (Bild-Zeitung Frankfurt a.M. 2009)</p>
<p>Jetzt ist es amtlich. Im Hunde-Anleinpflicht-Streit zwischen Rechtsanwalt Adam Rosenberg und der Stadt gibt das Amtsgericht dem Anwalt Recht. Hält Leinenzwang für verfassungswidrig!</p>
<p>Rechtsanwalt Adam Rosenberg mit seinem Hirtenhund-Mix Tobi<br />
Rosenberg wurde vor einigen Monaten mit seinem Hirtenhund-Mix Tobi im Park an der Hochstraße ohne Leine erwischt. Und hatte dagegen erfolgreich geklagt. Jetzt das Grundsatzurteil: Anleinpflicht verstößt laut Amtsgericht gegen das Bestimmtheitsgebot und ist daher verfassungswidrig! </p>
<p>Heißt: In der Grünanlagen-Satzung fehlt die konkrete Bezeichnung, in welchen Grünanlagen Hundeanleinpflicht besteht. Darüberhinaus sind in den Parks nicht an allen Zugängen Hinweisschilder angebracht.</p>
<p>Rosenberg: „Die Hunde-Anleinpflicht ist jetzt eindeutig gekippt. Eine neue muss her, mit Aufzählung der einzelnen Parks und Flächen, wo das Freilaufen der Hunde verboten oder erlaubt ist.“ </p>
<p>Mehr zum ThemaAnwalt Rosenberg<br />
Kippt er die Anleinpflicht für Hunde?Rainer Vollweiter vom Umweltdezernat: „Für uns ist das Gebot zur Anleinpflicht weiterhin in Kraft. Vor allem im Interesse der Mitbürger und Kinder in den Grünanlagen.“</p>
<p>hier noch ein paar Urteile:</p>
<p>Leinenzwang - nicht uneingeschränkt<br />
Hunde anleinen, Pflicht oder Kür? Immer wieder kommen Fragen zum Leinenzwang auf. Teilweise werden von Kommunen auch sehr drastische Regelungen zum Anleinen vorgegeben. Aber nicht immer muss es für Hund und Halter dabei bleiben. Wie man an folgenden Einzelfall-Entscheidungen aus den vergangenen Jahren sieht. </p>
<p>Gleich vier Entscheidungen hatte der Bußgeldsenat des OLG Dresden im Februar 2007 zum Thema »Anleinzwang für Hunde« zu treffen. In zwei Fällen ging es um eine entsprechende Polizeiverordnung der Stadt Leipzig, die anderen Verfahren betrafen Regelungen der Städte Zwickau und Plauen. Zugrunde lagen jeweils Rechtsbeschwerden von Hundebesitzern, die wegen Verstoßes gegen die Leinenpflicht zu Bußgeldern bis zu 400 € verurteilt worden waren</p>
<p>Der Bußgeldsenat hat hierzu folgendes entschieden:</p>
<p>Eine sächsische Polizeiverordnung, die einen Anleinzwang für Hunde im Gemeindegebiet vorsieht, verstößt jedenfalls dann gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie keinerlei Ausnahmen vom allgemeinen Leinenzwang vorsieht. Zwar bestehen angesichts der von freilaufenden Hunden ausgehenden abstrakten Gefahr keine Bedenken gegen einen ordnungsbehördlich geregelten allgemeinen Anleinzwang. Mit dessen zeitlich und räumlich unbeschränkter Geltung im gesamten Gemeindegebiet würde aber dem Anspruch der Bevölkerung auf Schutz vor Belästigung und Gefahren einseitig zu Lasten der Hundehalter Rechnung getragen.</p>
<p>Den insoweit anzulegenden Maßstäben werden die in Leipzig und in Plauen geltenden Polizeiverordnungen gerecht. Sie enthalten jeweils Ausnahmeregelungen, wonach Hunde auf so genannten  »Freilaufflächen« vom Leinenzwang befreit sind. In Leipzig gebe es beispielsweise insgesamt 47 »Hundewiesen« mit einer Gesamtfläche von 16,72 Hektar. Die  berechtigten Interessen der Hundebesitzer sind damit ausreichend berücksichtigt.</p>
<p>Dagegen verstößt die Polizeiverordnung der Stadt Zwickau, kraft derer sich das Anleingebot faktisch auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckt, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Bestimmtheitsgebot. Sie ist daher insoweit unwirksam, weshalb der  Beschwerdeführer im dortigen Verfahren vom Senat freigesprochen wurde.</p>
<p>Quelle: OLG Dresden<br />
Beschluss vom 07.02.2007,  Ss (Owi) 395/06 (betrifft Zwickau)<br />
Beschlüsse vom  07.02.2007, SS (Owi) 188/06 und 301/06 (betreffen Leipzig)<br />
Beschluss vom 13.02.2006, SS (Owi) 721/06 (betrifft Plauen) </p>
<p>Fakt ist, dass es so viele verschieden Gerichtsbeschlüsse gibt, wie Leinenzwangverordnungen&#8230;</p>
<p>Einfach mal bei Goolgle unter &#8220;Leinenzwang Urteile&#8221; suchen.</p>
<p>Gruß EM</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Karina</title>
		<link>http://www.coralian.de/unkategorisierbar/2009/der-wahnsinn-in-worten/comment-page-1/#comment-845</link>
		<dc:creator>Karina</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 May 2009 10:01:50 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.coralian.de/?p=960#comment-845</guid>
		<description>Da scheinen so viele Fehler drin zu sein, dass eine Klage, vorab einstweilige Verfügung, durchaus erfolgreich sein dürfte.
Bildet eine Interessensgemeinschaft, richtet ein Spendenkonto ein und dann ab zum Anwalt!

Alternativ mittelfristig umziehen,möglichst aus Bayern raus.

VG
Karina</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Da scheinen so viele Fehler drin zu sein, dass eine Klage, vorab einstweilige Verfügung, durchaus erfolgreich sein dürfte.<br />
Bildet eine Interessensgemeinschaft, richtet ein Spendenkonto ein und dann ab zum Anwalt!</p>
<p>Alternativ mittelfristig umziehen,möglichst aus Bayern raus.</p>
<p>VG<br />
Karina</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Emils Frauchen</title>
		<link>http://www.coralian.de/unkategorisierbar/2009/der-wahnsinn-in-worten/comment-page-1/#comment-843</link>
		<dc:creator>Emils Frauchen</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 May 2009 20:09:43 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.coralian.de/?p=960#comment-843</guid>
		<description>2m Leine... ich fasse es nicht.
Lg BB</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>2m Leine&#8230; ich fasse es nicht.<br />
Lg BB</p>
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