Der Wahnsinn in Worten

Gut, so ganz schlau sind wir noch nicht, was die neue Leinenverordnung betrifft.

In der heutigen Ausgabe der Mittelbayerischen liest sich das so - und wirft damit fast noch mehr Fragen auf….:

In besonders spezifizierten Arealen innerhalb zusammenhängender Bebauung müssen leinenpflichtige Hunde angeleint werden, wobei die Höchstlänge der Leine 2 Meter beträgt.

Auf allen Sport und Naherholungsflächen müssen große Hunde angeleint werden.

So, nun ist natürlich die Frage, was ein “besonders spezifiziertes Areal” ist und wo “Naherholungsflächen” anfangen und aufhören.  Ergebnis jedenfalls: alles, was vorher angezweifelt werden hätte können, wurde aufgehoben. Damit ist für die kleinen Hunde alles wie gehabt. Aber die Großen, die haben ab sofort ein noch größeres Problem. Die rechtliche Problematik der zunächst beschlossenen Leinenverordnung war nämlich, dass darin auch kleine Hunde eingeschlossen wurden - und das ist nicht zulässig. Den großen Hunden darf man offenbar so einiges auferlegen…

Und dann steht in der Zeitung nichts von Höchstgrenze, wie ich heute früh noch formuliert habe, sondern es steht da explizit: das Bußgeld bei Verstößen wurde von 500 auf 1000 Euro angehoben.

Es ist müßig… aber eines interessiert mich jetzt doch brennend: was macht die Gemeinde mit unserer Hundesteuer!??

 

4 Antworten zum Beitrag “Der Wahnsinn in Worten”

  1. Emils Frauchen

    geschrieben am 28 Mai 09 um 22:09

    2m Leine… ich fasse es nicht.
    Lg BB

  2. Karina

    geschrieben am 30 Mai 09 um 12:01

    Da scheinen so viele Fehler drin zu sein, dass eine Klage, vorab einstweilige Verfügung, durchaus erfolgreich sein dürfte.
    Bildet eine Interessensgemeinschaft, richtet ein Spendenkonto ein und dann ab zum Anwalt!

    Alternativ mittelfristig umziehen,möglichst aus Bayern raus.

    VG
    Karina

  3. E. Meier

    geschrieben am 22 Jul 09 um 17:26

    Kommentar Urteil zum Leinenzwang vom Tierschutzbund:

    08.01.05
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht erklärt generellen Leinenzwang für unverhältnismäßig - Urteil ist richtungweisend
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem gestern Abend ergangenen Urteil (AZ 11 KN 38/04) den generellen Leinenzwang für Hunde als unverhältnismäßig eingestuft, die entsprechende Regelung der Verordnung als unwirksam erklärt und damit aufgehoben. Der Deutsche Tierschutzbund begrüßt das Urteil als richtungweisend.

    „Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist richtungweisend. Es unterstreicht einmal mehr die Position des Deutschen Tierschutzbundes, dass die Rassezugehörigkeit eines Hundes nicht als Indikator für dessen Gefährlichkeit stehen darf und dass ein genereller Leinenzwang gegen das Tierschutzgesetz verstößt“, kommentiert Wolfgang Apel, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes, das Urteil.

    In vielen Kommunen gilt für Hunde ein genereller Leinenzwang. Die meisten begründen ihn mit der potenziellen Gefahr und ziehen nach Rassen sortierte Beißstatistiken zur Begründung heran. Diese Argumentation hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit seinem Urteil verworfen.

    Es lägen keine Erkenntnisse fachkundiger Stellen vor, welche die Notwendigkeit aufzeigen, im gesamten Stadtgebiet Hunde an der Leine zu führen, so das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Die Gefahr dürfe nicht pauschal erklärt werden, eine individuelle Beurteilung sei erforderlich. Vereinzelte Strafverfahren gegen Hundehalter reichten nicht aus, um eine für den Erlass einer Verordnung erforderliche abstrakt-generelle Gefahr der Bürger zu bekunden. Zudem folgten die Richter der Argumentation der Kläger, dass ein solcher Zwang gegen den Tierschutz verstoße.

    Der Deutsche Tierschutzbund hat schon immer deutlich gemacht, dass ein genereller Leinenzwang ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz ist. Diese Einschätzung wird durch das Niedersächsische OVG damit höchstrichterlich bestätigt.

    Der Deutsche Tierschutzbund fordert nun alle Kommunen auf, eventuell geltende generelle Leinenzwangverordnungen außer Kraft zu setzen. Verantwortungsvolle Halter nehmen ihr Tier in der Stadt, bei Menschenansammlungen und auf Kinderspielplätzen ohnehin freiwillig an die Leine. Kommunen, die beispielsweise im Innenstadtbereich einen Leinenzwang verhängt haben, sind aufgefordert, ausreichend Auslaufflächen für Hunde zu schaffen, die für die Hundeshalter auch gut erreichbar sind.

    Weiteres Urteil aus dem www:

    Hundehalter sind im Krieg mit Ordnungsämtern: Muss der Hund angeleint sein und wenn nicht, welche Strafe droht? Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jetzt entschieden, welches Bußgeld ein Halter zhalen muss, der gegen die Auflagen des Orndungsamtes verstieß, seinen Hund anzuleinen:

    1. Zur zulässigen Höhe des Bußgeldes bei erstmaligen Verstoß gegen die Anleinpflicht

    Für unvertretbar hoch hat der 4. Senat für Bußgeldsachen eine Geldbuße von 250,00 € erachtet, die das Amtsgericht Krefeld gegen einen Hundehalter wegen Verstoßes gegen die Anleinpflicht verhängt hatte. Nach den Urteilsfeststellungen ließ der Betroffene seinen Hund, einen Münsterländer mit einer Widerristhöhe von 40 cm und einem Gewicht von mindestens 20 kg, unangeleint laufen, obwohl ihn ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Krefeld aufgefordert hatte, das Tier anzuleinen.

    In den Entscheidungsgründen heißt es: Obwohl § 20 Abs. 3 des Landeshundegesetzes einen Bußgeldrahmen bis zu 100.000,00 € vorsehe, sei die erkannte Geldbuße von 250,00 € unvertretbar hoch. Dies zeige ein Vergleich
    zu den gleichfalls häufigen Verstö-ßen gegen die Regeln des Straßenverkehrs. So sei nach lfd. Nr. 241 der BKatV (neben einem Fahrverbot von einem Monat) ein Bußgeld von 250 Euro vorgesehen bei einem Verstoß gegen die 0,5-Promille Grenze; ein Rotlichtverstoß gemäß § 37 StVO bei einer länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase sei (nur) bei Gefährdung oder Sachbeschä-digung mit 200 Euro zu ahnden. Verglichen mit diesen schwerwiegenden Verkehrsverstößen sei die von dem Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit bedeutend geringer
    ein-zuordnen. Eine Gefährdung oder auch nur Belästigung anderer oder eine Verunreinigung sei nicht festgestellt, ebenso wenig ein Wiederholungsfall, welcher aus spezialpräventiven Gründen ein erhöhtes Bußgeld gerechtfertigt
    hätte. Ohne solche die Schuld erschweren-den Umstände sei der Verstoß aber einem nicht ordnungsgemäßen Parken gemäß § 12 StVO vergleichbar. Demgemäß hat der Senat das angefochtene Urteil abgeändert und die Geldbuße auf 20,00 € herabgesetzt.

    Die Entscheidung ist rechtskräftig.
    (4. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 14.12.2006 - IV-5-Ss-OWi 205/06 - (OWi) 47/06 IV)

    und weiter gehts… (Bild-Zeitung Frankfurt a.M. 2009)

    Jetzt ist es amtlich. Im Hunde-Anleinpflicht-Streit zwischen Rechtsanwalt Adam Rosenberg und der Stadt gibt das Amtsgericht dem Anwalt Recht. Hält Leinenzwang für verfassungswidrig!

    Rechtsanwalt Adam Rosenberg mit seinem Hirtenhund-Mix Tobi
    Rosenberg wurde vor einigen Monaten mit seinem Hirtenhund-Mix Tobi im Park an der Hochstraße ohne Leine erwischt. Und hatte dagegen erfolgreich geklagt. Jetzt das Grundsatzurteil: Anleinpflicht verstößt laut Amtsgericht gegen das Bestimmtheitsgebot und ist daher verfassungswidrig!

    Heißt: In der Grünanlagen-Satzung fehlt die konkrete Bezeichnung, in welchen Grünanlagen Hundeanleinpflicht besteht. Darüberhinaus sind in den Parks nicht an allen Zugängen Hinweisschilder angebracht.

    Rosenberg: „Die Hunde-Anleinpflicht ist jetzt eindeutig gekippt. Eine neue muss her, mit Aufzählung der einzelnen Parks und Flächen, wo das Freilaufen der Hunde verboten oder erlaubt ist.“

    Mehr zum ThemaAnwalt Rosenberg
    Kippt er die Anleinpflicht für Hunde?Rainer Vollweiter vom Umweltdezernat: „Für uns ist das Gebot zur Anleinpflicht weiterhin in Kraft. Vor allem im Interesse der Mitbürger und Kinder in den Grünanlagen.“

    hier noch ein paar Urteile:

    Leinenzwang - nicht uneingeschränkt
    Hunde anleinen, Pflicht oder Kür? Immer wieder kommen Fragen zum Leinenzwang auf. Teilweise werden von Kommunen auch sehr drastische Regelungen zum Anleinen vorgegeben. Aber nicht immer muss es für Hund und Halter dabei bleiben. Wie man an folgenden Einzelfall-Entscheidungen aus den vergangenen Jahren sieht.

    Gleich vier Entscheidungen hatte der Bußgeldsenat des OLG Dresden im Februar 2007 zum Thema »Anleinzwang für Hunde« zu treffen. In zwei Fällen ging es um eine entsprechende Polizeiverordnung der Stadt Leipzig, die anderen Verfahren betrafen Regelungen der Städte Zwickau und Plauen. Zugrunde lagen jeweils Rechtsbeschwerden von Hundebesitzern, die wegen Verstoßes gegen die Leinenpflicht zu Bußgeldern bis zu 400 € verurteilt worden waren

    Der Bußgeldsenat hat hierzu folgendes entschieden:

    Eine sächsische Polizeiverordnung, die einen Anleinzwang für Hunde im Gemeindegebiet vorsieht, verstößt jedenfalls dann gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie keinerlei Ausnahmen vom allgemeinen Leinenzwang vorsieht. Zwar bestehen angesichts der von freilaufenden Hunden ausgehenden abstrakten Gefahr keine Bedenken gegen einen ordnungsbehördlich geregelten allgemeinen Anleinzwang. Mit dessen zeitlich und räumlich unbeschränkter Geltung im gesamten Gemeindegebiet würde aber dem Anspruch der Bevölkerung auf Schutz vor Belästigung und Gefahren einseitig zu Lasten der Hundehalter Rechnung getragen.

    Den insoweit anzulegenden Maßstäben werden die in Leipzig und in Plauen geltenden Polizeiverordnungen gerecht. Sie enthalten jeweils Ausnahmeregelungen, wonach Hunde auf so genannten »Freilaufflächen« vom Leinenzwang befreit sind. In Leipzig gebe es beispielsweise insgesamt 47 »Hundewiesen« mit einer Gesamtfläche von 16,72 Hektar. Die berechtigten Interessen der Hundebesitzer sind damit ausreichend berücksichtigt.

    Dagegen verstößt die Polizeiverordnung der Stadt Zwickau, kraft derer sich das Anleingebot faktisch auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckt, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Bestimmtheitsgebot. Sie ist daher insoweit unwirksam, weshalb der Beschwerdeführer im dortigen Verfahren vom Senat freigesprochen wurde.

    Quelle: OLG Dresden
    Beschluss vom 07.02.2007, Ss (Owi) 395/06 (betrifft Zwickau)
    Beschlüsse vom 07.02.2007, SS (Owi) 188/06 und 301/06 (betreffen Leipzig)
    Beschluss vom 13.02.2006, SS (Owi) 721/06 (betrifft Plauen)

    Fakt ist, dass es so viele verschieden Gerichtsbeschlüsse gibt, wie Leinenzwangverordnungen…

    Einfach mal bei Goolgle unter “Leinenzwang Urteile” suchen.

    Gruß EM

  4. Anne-Kathrin

    geschrieben am 22 Jul 09 um 17:37

    Für diesen umfangreichen Kommentar muss ich mich besonders bedanken!
    Eigentlich ist das nun einen eigenen Artikel wert, der darauf hinweist.

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